Abstract:
Durch das Verbrechen wird die strafrechtliche Beziehung weder ausgelöst noch beendet. Sie fängt mit dem Adressieren der Pflichten an Individuen, die sie als Subjekte der Beziehung konstituieren und setzt sich auch im Falle des Delikts durch Strafe ununterbrochen fort. Das Strafprozeß- und Strafvollstreckungsrecht füllen keine Lücken zwischen den Teilbereichen des materiellen Strafrechts, die vor der geschehenen Tat und nach der vollstreckten Strafe bewiesen werden können. Anders gewendet, Strafverhängung und Strafvollstreckung trennen ni (...)
Durch das Verbrechen wird die strafrechtliche Beziehung weder ausgelöst noch beendet. Sie fängt mit dem Adressieren der Pflichten an Individuen, die sie als Subjekte der Beziehung konstituieren und setzt sich auch im Falle des Delikts durch Strafe ununterbrochen fort. Das Strafprozeß- und Strafvollstreckungsrecht füllen keine Lücken zwischen den Teilbereichen des materiellen Strafrechts, die vor der geschehenen Tat und nach der vollstreckten Strafe bewiesen werden können. Anders gewendet, Strafverhängung und Strafvollstreckung trennen nicht die materiellrechtliche Beziehung, sondern werden davon umfaßt: Es kommt auf die lückenlos zusammenhängende strafrechtliche Beziehung in ihrer Komplexität an. Peer Reviewed (Read More)
We have placed cookies on your device to help make this website and the services we offer better. By using this site, you agree to the use of cookies. Learn more